Bayerisches Digitalgesetz Praxishandbuch zum Bayerischen Digitalgesetz (BayDiG) Anhang: Normsammlung StPO Strafprozessordnung (StPO) Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens Abschnitt 2a Beschleunigtes Verfahren

§ 417
Zulässigkeit

Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.