Die Regelung in Abs. 1 Satz 2 zur Vertretung des Dienststellenleiters durch dessen ständige Vertretung oder den Leiter der Personalabteilung geht zurück auf das LPVG NRW 1958. Dort war eine uneingeschränkte, nicht auf den Verhinderungsfall begrenzte Vertretungsmöglichkeit des Dienststellenleiters vorgesehen.
1 vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Bad.-Württ. 7.5.13 – PL 15 S 2845/11 – PersV 2013, 341