Teil B Kommentar Achtes Kapitel (§§ 62–78) Beteiligung der Personalvertretung Zweiter Abschnitt (§§ 66–71) Formen und Verfahren § 66 Mitbestimmungsverfahren Erläuterungen IV. Einigungsverfahren (Abs. 2) 1. Einleitung des Verfahrens (Abs. 2 Satz 1) a) Am Verfahren beteiligte Stellen

aa)Dienststelle

Unter „Dienststelle“ i. S. v. Abs. 2 Satz 1 ist in der Regel die nach der Behördenorganisation zuständige und damit entscheidungsbefugte Stelle zu verstehen, die die mitbestimmungspflichtige Maßnahme beabsichtigt. Hieran ändert nichts, dass es personalvertretungsrechtlich auf die Zuständigkeit der Dienststelle nicht ankommt und das Mitbestimmungsverfahren auch dann durchzuführen ist, wenn eine unzuständige Dienststelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme beabsichtigt (vgl. RdNr. 31). Dies enthebt die Dienststelle in organisationsrechtlicher Hinsicht nicht, stets ihre Zuständigkeit zu prüfen.

1

OVG Bremen 22.2.23 – 6 LP 128/22 – PersV 2023, 275 = ZfPR 2023, 44

2

BVerwG 26.8.87 – 6 P 11.86 – BVerwGE 78, 72 = PersV 1988, 488 = ZfPR 1989, 13; ebenso BAG 26.10.95 – 2 AZR 743/94 – PersR 1996, 129 = PersV 1998, 199