Abs. 3 Satz 7 bis 9 enthält Einzelregelungen für Verwaltungsbereiche, in denen die Befugnis zur Entscheidung über eine Maßnahme nicht allein bei der Dienststelle liegt, sondern auch dem verfassungsmäßig zuständigen obersten Organ oder einem von diesem bestimmten Ausschuss zustehen kann. Zu diesen Verwaltungsbereichen zählen insbesondere die Gemeinden und Gemeindeverbände. In Abs. 3 Satz 7 findet sich eine Modifikation für das Einigungsverfahren (näher dazu RdNrn. 255 ff.), während Abs. 3 Satz 8 und 9 ein Teilnahme- und Vortragsrecht für den Personalrat begründet (näher dazu RdNrn. 260 ff.).