Teil B Kommentar Achtes Kapitel (§§ 62–78) Beteiligung der Personalvertretung Zweiter Abschnitt (§§ 66–71) Formen und Verfahren § 66 Mitbestimmungsverfahren Erläuterungen V. Einzelregelungen zum Einigungsverfahren (Abs. 3) 3. Besonderheiten bei Entscheidungsbefugnis für oberstes Organ (Abs. 7 bis 9)

b)Teilnahme- und Vortragsrecht (Abs. 3 Satz 8 und 9)

Seit der LPVG-Novelle 2011 beschränken sich die Rechte des Personalrats nicht auf die Abgabe einer Stellungnahme an das Entscheidungsgremium. Nach Abs. 3 Satz 8 sind die vorsitzende Person der zuständigen Personalvertretung und ein Mitglied der betreffenden Gruppe darüber hinaus berechtigt, an den Sitzungen des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs oder des von ihm bestimmten Ausschusses mit Ausnahme der Beschlussfassung teilzunehmen und die Auffassung der Personalvertretung darzulegen, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden.