Vorläufer des Abs. 8 war die das Mitwirkungsverfahren betreffende Vorschrift des § 60 Abs. 7 LPVG NRW 1958, die § 61 Abs. 6 LPVG NRW 1958 für im Mitbestimmungsverfahren entsprechend anwendbar erklärte. Die Regelung des § 60 Abs. 7 LPVG NRW 1958 entspricht wörtlich dem heutigen Satz 1 des Abs. 8. Mit dem LPVG NRW 1974 wurde – insbesondere auch mit Blick auf die vergleichbare Vorschrift im BPersVG (LT-Drucks. 7/4343 S. 21) – der heutige Satz 2 angefügt. In der Folgezeit ist Abs. 8 im Wesentlichen unverändert geblieben. Durch die LPVG-Novelle 2007 und die LPVG-Novelle 2011 wurden lediglich redaktionelle Modifizierungen vorgenommen.