Die Weitergeltung der Regelungen einer gekündigten oder abgelaufenen Dienstvereinbarung wurde erstmalig durch die Gesetzesnovelle 1984 in Absatz 4 Satz 2 geregelt. Danach galten die Regelungen einer Dienstvereinbarung nach deren Kündigung oder Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Vereinbarung ersetzt wurden, sofern nicht eine Nachwirkung ausgeschlossen wurde. Diese Vorschrift fand gemäß § 126a a. F. (jetzt § 111) keine Anwendung auf Dienstvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle 1984, d. h. vor dem 22.1.1985, beschlossen worden waren1. Den vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Dienstvereinbarungen kommt somit grundsätzlich keine Nachwirkung zu, es sei denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart war.
1 vgl. OVG NRW 1.4.92 – CL 22/89 – RiA 1993, 47 und RdNr. 6; zu weiteren Einzelheiten siehe auch § 111 RdNrn. 5 f. OVG NRW 8.5.95 – 1 A 295/93.PVL – PersR 1996, 67 = ZTR 1996, 85 so zutreffend Bosch PersR 1998, 418 [419] 2.10.85 – CL 10/84 – BAG 23.6.88 – 6 AZR 137/86 – AP Nr. 33 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = BAGE 59, 73 = ZTR 1989, 55 vgl. Dietz/Richardi § 73 RdNr. 56