Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung für die Anwendung der Bestimmungen über die Nachwirkung von Dienstvereinbarungen. Erstmalig mit der Gesetzesnovelle 1984 erfolgte in § 70 Abs. 4 Satz 2 eine Normierung zur Weitergeltung der Regelungen einer gekündigten oder abgelaufenen Dienstvereinbarung. Nach der damaligen Fassung galten die Regelungen einer Dienstvereinbarung nach deren Kündigung oder Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Vereinbarung ersetzt wurden, sofern nicht eine Nachwirkung ausgeschlossen war.
1 so auch OVG NRW 1.4.92 – CL 22/89 – RiA 1993, 47 = NWVBl. 1993, 36 = PersV 1995, 471 [nur LS] = PersR 1993, 240 [LS] = ZBR 1993, 31 [LS]