HBR III – Tarifrecht öffentlicher Dienst 1000 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst 1010 TVöD – Allgemeiner Teil Abschnitte I–VI Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

1 Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2 Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.