Vermögenserfassung und -bewertung in Bayern Vorschriften Gesetze und Verordnungen Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug Erster Teil Allgemeine Bewertungsvorschriften

§ 2
Wirtschaftliche Einheit

1Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. 2Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. 3Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. 4Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.