Geregelt sind im BeamtStG wichtige rechtliche Strukturen zu den Rechtsverhältnissen aus einem Beamtenverhältnis. Da sich die Abgrenzung eines Personenkreises am besten durch Aufzählung der Personengruppen ergibt, wird dieser Weg hier gegangen und in den nachfolgenden Rn. 3–6 sind die nicht im BeamtStG geregelten Rechtsverhältnisse aufgeführt. Die nähere Darstellung der Strukturen des Beamtenverhältnisses ergibt sich aus der Kommentierung zu § 3 BeamtStG.
1 hierzu: Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 82 ff.; Hoffmann, Rechtssichere Personalauswahl in der öffentlichen Verwaltung, 43 VGH Baden-Württemberg v. 15.6.2016 – 4 S 126/15 – juris siehe dazu Art. 100 BayBesG – II B 14 – sowie Stegmüller/Schmalhofer/Bauer Rn. 164 ff. zu Art. 14 und Rn. 20 zu Art. 18 BayBeamtVG – 3 AZR 391/04 – AP Nr. 77 zu § 611 BGB = ZTR 2006, 216 ff.