Beamtenrecht in Bayern A Beamtenstatusgesetz Kommentar Abschnitt 2 (§§ 3–12) § 8 Ernennung Erläuterungen

11.Die Ernennungsurkunde/Allgemeines

§ 8 Abs. 2 BeamtStG schreibt für die Ernennung bindend die Form der Aushändigung einer Ernennungsurkunde sowie den Mindestinhalt der Ernennungsurkunde vor. Die Gesetzesregelung ist aber nur eine verkürzte Darstellung der formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen. Eine wirksame Ernennung setzt voraus: