§ 8 Abs. 2 BeamtStG schreibt für die Ernennung bindend die Form der Aushändigung einer Ernennungsurkunde sowie den Mindestinhalt der ErnennungsurkundeMindestinhalt der Ernennungsurkunde vor. Die Gesetzesregelung ist aber nur eine verkürzte Darstellung der formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen. Eine wirksame Ernennung setzt voraus: