NichternennungFehlt eines der Tatbestandsmerkmale der Ernennung, kommt eine Ernennung nicht zustande. Für diese Konstellation hat das beamtenrechtliche Schrifttum den Begriff der Nichternennung geschaffen. Die Verwendung dieses Begriffs geht zurück auf die Zeit, in der mit dem Deutschen Beamtengesetz 1937 ein besonderer Nichtigkeitstatbestand zu Ernennungen geschaffen wurde und – logisch konsequent – die im Tatbestand nicht vollendete Ernennung nicht in den Nichtigkeitstatbestand aufgenommen worden ist. Der Begriff der Nichternennung ist bereits in den Kommentierungen zum Deutschen Beamtengesetz 1937 zu finden (vgl. Nadler/Wittland/Ruppert, Deutsches Beamtengesetz, 1938, § 32 Erl. 2 ff.; Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, 2. Aufl. 1940 § 32 Exkurs III). Dieser Begriff der Nichternennung wurde bei der Darstellung der beamtenrechtlichen Nachkriegsgesetzgebung schlicht fortgeführt (vgl. Otto, Die Nichtigkeit von Beamtenernennungen, ZBR 1955, 1/7; Schütz Erwin, Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung zum Beamten, Verlust der Beamtenrechte, DÖD 1957, 201/202).