Beamtenrecht in Bayern A Beamtenstatusgesetz Kommentar Abschnitt 2 (§§ 3–12) § 11 Nichtigkeit der Ernennung Erläuterungen

5.Urkundenmängel/Absatz 1 Nr. 1

Die Neuregelung des Beamtenstatusgesetzes hat Mängel im Urkundeninhalt und zwar hinsichtlich des in § 8 Abs. 2 BeamtStG vorgeschriebenen Wortlauts dem Nichtigkeitstatbestand zugewiesen (vgl. § 8 BeamtStG Rn. 26 ff.). Diese Fälle war früher (bis 31.3.2009) überwiegend kraft Gesetzes der Nichternennung zugewiesen1. Wird anstelle einer Urkunde die Ernennung mündlich, ohne Unterschrift oder durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments vorgenommen, so wird nicht nur gegen die Vorgaben des § 8 Abs. 2 BeamtStG verstoßen, es liegt dann schon begrifflich keine „Urkunde“ vor, weshalb hier von einer Nichternennung auszugehen ist. Die Heilungsvorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG scheidet folglich aus (Summer in GKÖD L § 13 BBG Rn. 8, Maiwald in Schütz/Maiwald, § 11 BeamtStG, Rn. 21). § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG betrifft damit wie die Heilungsvorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG nur diejenigen Formerfordernisse, die sich aus § 8 Abs. 2 ergeben (vgl. auch § 8 BeamtStG Rn. 14 ff.).

1

§ 5 Abs. 3 BRRG: „Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor“

2

v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 11 BeamtStG Rn. 22