DiensteidLeistungEidPflichtDen Diensteid (§ 38 Abs. 1 Satz 1) hat jeder Beamte, also der Beamte auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit, auf Lebenszeit und auch der Ehrenbeamte abzulegen. Weder § 38 BeamtStG noch Art. 73 BayBG enthalten eine nähere Bestimmung, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Diensteid erneut abzulegen ist. Nach Sinn und Zweck des Diensteids bezieht er sich auf das Beamtenverhältnis, in dem er geleistet wurde. Der Eid muss nur einmal während des Bestands des Beamtenverhältnisses geleistet werden, weil er für die gesamte Dauer des Beamtenverhältnisses wirksam bleibt. Er wird in der Regel bei der Begründung des Beamtenverhältnisses abgelegt. Eine Wiederholung des Eides ist nicht erforderlich, wenn das Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umgewandelt wird, weil das Beamtenverhältnis als solches fortbesteht. Ist das Beamtenverhältnis beendet worden (z. B. durch Erlassung, Versetzung in den einstweiligen oder den dauernden Ruhestand) und wird der Betreffende erneut in das Beamtenverhältnis berufen, dann muss auch der Eid erneut geleistet werden1, weil es sich statusrechtlich um ein neues Beamtenverhältnis handelt. Bei der Übertragung eines Nebenamts ist eine weitere Vereidigung nicht mehr erforderlich.
1 OVG Lüneburg v. 5.5.1964 – II A 26/62 – ZBR 1963, 366; bestätigt durch BVerwG v. 20.10.1965 – VI C 60.64 – DÖD 1966, 109 = ZBR 1967, 53