Kann wegen der Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder eine Geldbuße gegen eine bestimmte Person nicht festgesetzt werden, so kann die Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes selbstständig angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme zugelassen ist, im Übrigen vorliegen.