Teil I 1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Erster Teil (§§ 1-34) Siebenter Abschnitt (§§ 31-34)
§ 31 Verfolgungsverjährung
1Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. 2§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.