Teil I 1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Zweiter Teil (§§ 35-110e) Zweiter Abschnitt (§§ 46-52)
§ 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
1Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. 2Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.