§ 56
Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
1Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. 2Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.