Teil I 1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Dritter Teil (§§ 111-131) Zweiter Abschnitt (§§ 116-123)

§ 118
Belästigung der Allgemeinheit

Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.