Teil II Strafprozessordnung (StPO) 4. Strafprozessordnung (StPO) Zweites Buch (§§ 158-257c) Vierter Abschnitt (§§ 202a-206b)
§ 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluss einstellen.