Teil II Strafprozessordnung (StPO) 4. Strafprozessordnung (StPO) Zweites Buch (§§ 158-257c) Vierter Abschnitt (§§ 202a-206b)

§ 206a
Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluss einstellen.