Kommentar Teil A Grundlegende beamtenrechtliche Texte A.2 Bundesbeamtengesetz (BBG) Bundesbeamtengesetz (BBG) Abschnitt 10 Besondere Rechtsverhältnisse

§ 132
Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen

1 Professorinnen und Professoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. 2 Abweichend hiervon ist die sofortige Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit möglich, wenn