Ernennungen, die nicht den in § 8 Abs. 2 BeamtStG festgelegten formalen Erfordernissen entsprechen, sind gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 nichtig. Die Wirksamkeit einer Ernennung setzt also gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 in formeller Hinsicht voraus, dass die Ernennungsurkunde dem vorgeschriebenen Gesetzeswortlaut entspricht. Das sind