Kommentar Teil B Kommentierung Beamtenstatusgesetz Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) Kommentar Abschnitt 8 Spannungs- und Verteidigungsfall § 55 Anwendungsbereich Kommentierung 2 Anwendungsbereich und Maßnahmen (Satz 1) 2.2 Voraussetzungen des Art. 80a GG

2.2.3 Zustimmungsfall

Art. 80 a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. GG regelt den sog. „Zustimmungsfall“, der ein Minus bzw. einen Teilausschnitt des vorgenannten Spannungsfalls bildet. Die „besondere Zustimmung “ des Deutschen Bundestags setzt eine ähnliche Konfliktlage wie der Spannungsfall voraus, jedoch sind die Anforderungen an die Angriffsgefahr zu reduzieren (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth , GG, 13. Aufl., München, 2014, Art. 80 a GG Rn 3 mwN). Die obigen Erläuterungen zur Feststellung und Beendigung des Spannungsfalles gelten für den Zustimmungsfall entsprechend, wobei für dessen Feststellung die einfache Mehrheit des Deutschen Bundestags genügt (Brenner in v. Mangoldt/Klein/Starck , 6. Aufl., München, 2010, Art. 80 a GG Rn 24). Der Zustimmungsfall führt dazu, dass der Deutsche Bundestag mit seinem entsprechenden Beschluss die Anwendbarkeit einzelner, den Anforderungen von Art. 80a Abs. 1 Satz 1 GG genügender (einfachgesetzlicher) Rechtsvorschriften beschließen und diese somit gezielt „entsperren“ kann. Er darf aber nicht über den Umweg mehrerer besonderer Zustimmungen die Anwendbarkeit sämtlicher (einfachrechtlicher) Notstandsregelungen anordnen, da anderenfalls die erhöhten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung eines Spannungsfalls unterlaufen werden würden. Eine Entsperrung von Normen des Grundgesetzes ist mit dem Zustimmungsfall hingegen nicht verbunden, es sei denn, der Deutsche Bundestag hätte mit der (relativen) ⅔-Mehrheit iSv Art. 80a Abs. 1 Satz 2 GG die Zustimmung in den Fällen des Art. 12a Abs. 5 Satz 1 GG und/oder Art. 12a Abs. 6 Satz 2 GG beschlossen. Die Regelung in Art. 80a Abs. 2 GG über die Aufhebung von Maßnahmen im Spannungsfall gilt mutatis mutandis auch für den Zustimmungsfall.