Normanhänge Teil F Bundesrecht F.I Rechtsgrundlagen F.I.1 Allgemeines F.I.1.1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland I. Die Grundrechte
Art. 12a
Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.