Normanhänge Teil F Bundesrecht F.I Rechtsgrundlagen F.I.1 Allgemeines F.I.1.1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland I. Die Grundrechte

Art. 12a

Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.