Entscheidungssammlung A Rechtsgrundlagen A II Beamtenverhältnis A II 3 Laufbahnen A II 3.1 Allgemeines

Nr. 7

Wird nach Ablauf einer zweiten Verlängerung der Probezeit die mangelnde Bewährung festgestellt, so kann der Beamte auf Probe gestützt auf diese Bewährungsbeurteilung auch dann entlassen werden, wenn die Probezeit abermals verlängert wird, aber in diesem Zeitraum keine Leistungsverbesserung eintritt.

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ES/A II 3.1 Nr. 6.