Entscheidungssammlung A Rechtsgrundlagen A II Beamtenverhältnis A II 5 Beendigung A II 5.1 Entlassung

Nr. 47

Ein Beamter auf Probe kann auch wegen eines erst nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres begangenen Dienstvergehens gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG entlassen werden.