Entscheidungssammlung A Rechtsgrundlagen A II Beamtenverhältnis A II 5 Beendigung A II 5.1 Entlassung
Nr. 62
Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung unterliegt nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung (Fortführung der st. Rspr.; u. a. BVerwGE 85, 177
1
).