Entscheidungssammlung A Rechtsgrundlagen A II Beamtenverhältnis A II 5 Beendigung A II 5.2 Übertritt in den Ruhestand

Nr. 2

Ein im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehender Lehrer einer öffentlichen Schule, der in der 1. Hälfte des Schuljahres die Altersgrenze erreicht, kann kraft Gesetzes (bereits) mit dem Ende des dem Beginn des Schuljahres vorhergehenden Monats in den Ruhestand treten.