Die Teilzeitbeschäftigung eines neu eingestellten Beamten darf auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nur angeordnet werden, wenn dem Bewerber die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung eingeräumt worden ist (Fortführung der Rspr. im Urt. v. 6. 7. 1989 — BVerwG 2 C 52.87 1 — BVerwGE 82, 196 <198 ff.>).