Entscheidungssammlung C Bezüge C I Besoldung

Nr. 1

Art. 33 (5) GG, der auch im Zusammenhang mit Art. 6 GG und dem Sozialstaatsprinzip der Verfassung auszulegen ist, verlangt, daß in der Lebenswirklichkeit die Beamten sich für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe „annähernd das gleiche leisten“ können (best. BVerfGE 44, 249).