Einem Beamten, der im Beitrittsgebiet in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden ist und in dieser Rechtsstellung den Vorbereitungsdienst sowie die Laufbahnprüfung im bisherigen Bundesgebiet absolviert bzw. abgelegt hat, steht nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe im Beitrittsgebiet kein Anspruch auf Zahlung eines ruhegehaltfähigen Zuschusses in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den ihm gezahlten Bezügen und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen gemäß § 73 BBesG iVm § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV zu.