Entscheidungssammlung C Bezüge C I Besoldung C I 1 Dienstbezüge
Nr. 15
Art. 143 Abs. 1 und 2 GG ist nicht als spezieller Gleichheitssatz zu verstehen, der die Zulässigkeit einer auf den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet beruhenden Differenzierung abschließend regelt.