Entscheidungssammlung C Bezüge C I Besoldung C I 1 Dienstbezüge C I 1.1 Allgemeines
Nr. 23
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß Ehegatten, die beide als Beamte (Richter) im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt sind, zusammen weniger als den vollen ehegattenbezogenen Bestandteil des Ortszuschlags erhalten.