Die Stichtagsregelung des Art. 20 § 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. 5. 90 (BGBl. I 967) — Besoldungsstrukturgesetz 1990 —, nach der für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Beamten das nach den bisher geltenden Vorschriften maßgebende Besoldungsdienstalter — BDA — unverändert bleibt,ist verfassungsrechtlich unbedenklich; sie verstößt insbesondere weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG.