§ 46 Abs 2 S. 1 BeamtVG idF v. 12. 2.87 (BGBl. I S. 570, ber. S. 1339) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit nach dieser Vorschrift Beamte, die einen Dienstunfall erlitten haben, über die ihnen nach den §§ 30 bis 43 des genannten Gesetzes zustehenden Ansprüche gegen ihren Dienstherrn hinausgehende Ansprüche gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften dann nicht geltend machen können, wenn der andere Dienstherr gerade für den besonderen Gefahrenkreis verantwortlich ist, innerhalb dessen der Beamte unter Eingliederung in den Dienstbetrieb der von dem anderen Dienstherrn getragenen Dienststelle seine dienstlichen Pflichten schwerpunktmäßig versieht, und sich der Dienstunfall in diesem Gefahrenkreis ereignet hat.