Entscheidungssammlung C Bezüge C III Sonderregelungen C III 1 Mehrere Bezüge C III 1.3 Versorgung/Renten

Nr. 4

Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG verbleibt dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten regeln und den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann.

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ES/C II 1 Nr. 4.