Eine Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe gemäß Nr. 13 Abs. 6 BhV scheidet aus, wenn der Beihilfeberechtigte im Hinblick auf zu erwartende Leistungsausschlüsse wegen einzelner Krankheiten oder Leiden eine ihm generell mögliche (ausreichende) private Krankenversicherung nicht abgeschlossen hat.