Die Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten (Soldaten) im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht zu dessen Aufwendungen in Krankheitsfällen ergänzende Hilfe zu leisten, erfordert es, die in den zu diesem Zweck geschaffenen BhV zum Ausdruck kommenden „Leitlinien“ (Programm) der Hilfeleistung einzuhalten, um allgemein sicherzustellen, daß der Beamte (Soldat) durch die ihm im Krankheitsfall üblicherweise entstehenden notwendigen und angemessenen Aufwendungen nicht in einem solchen Umfang belastet bleibt, daß seine und seiner Familie Lebensführung dadurch unzumutbar eingeschränkt wird.