Entscheidungssammlung C Bezüge C IV Sonstige Leistungen C IV 2 Beihilfen
Nr. 65
Der Br.Vogeber verletzt den Grundsatz der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, wenn er Aufwendungen für Wahlleistungen für stationäre und teilstationäre Behandlung in einem Krankenhaus generell von der Beihilfefähigkeit ausschließt.