Entscheidungssammlung C Bezüge C IV Sonstige Leistungen C IV 2 Beihilfen
Nr. 150
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gebietet nicht, einem Beamten Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung zu gewährleisten.