Mit § 37 werden die Vorschriften fortgesetzt, die allgemeine Geschäftsführungsfragen der Personalvertretung regeln. Dies ergibt sich schon aus der systematischen Stellung der Norm im Dritten Titel des Gesetzes mit der Überschrift „Geschäftsführung“. Die Regelung gehört zu den Vorschriften, die auf eine lange Tradition zurückblicken können. Zwar enthielt das BRG v. 31.5.1948 als unmittelbarem Vorläufer des HPVG keine entsprechende Regelung. Sie wurde aber erstmalig mit dem Erlass des HPVG 1960 aufgenommen (Rn. 11 ).