HBR I – Personalvertretungsrecht HPVG 1988 Kommentar §§ 1-83 (Erster Teil Personalvertretung) §§ 9-43 (Zweiter Abschnitt Der Personalrat) §§ 29-43 (Dritter Titel Geschäftsführung) § 37 [Teilnahme von Sondervertretern und der Schwerbehindertenvertretung] Kommentierung A. Allgemeines

V. Bundesrechtliche Rahmenvorschriften

Bis zum 31.8.2006 bestanden einerseits bundesrechtliche Rahmenvorgaben nach Maßgabe der §§ 95 bis 106 BPersVG sowie andererseits nach §§ 107 bis 109 BPersVG hinsichtlich der unmittelbar für die Länder geltenden Vorschriften. Letztere bedurften zu ihrer Wirksamkeit nicht der Wiederholung durch das jeweilige Länderrecht. Nach § 95 Abs. 3 BPersVG war durch Landesrecht vorzusehen, dass der Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme an allen Sitzungen der Personalvertretung zu gestatten ist. Diese Rahmenvorgabe hatte Hessen bis zum 31.8.2006 zu beachten und hat dies auch durch Abs. 2 in Landesrecht umgesetzt.