HBR I – Personalvertretungsrecht Anhänge 1100 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) Vorschrift Zweiter Teil Personalvertretungen in den Ländern Zweites Kapitel Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften

§ 107

1 Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. 2 § 9 gilt entsprechend.