Vergabehandbuch für Lieferungen und Dienstleistungen Teil C Anhang C 1 Gesetze/Verordnungen/Richtlinien C 1.1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Vierter Teil (§§ 97–129) Kapitel 1 Vergabeverfahren Abschnitt 2 Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber Unterabschnitt 2 Vergabeverfahren und Auftragsausführung

§ 123
Zwingende Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: