Vergabehandbuch für Lieferungen und Dienstleistungen Teil C Anhang C 1 Gesetze/Verordnungen/Richtlinien C 1.9 Sonstige Vorschriften C 1.9.1 Gesetze/Verordnungen C 1.9.1.3 Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (WRegG)

§ 81
Vorzeitige Löschung der Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung; Gebühren und Auslagen

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Anm. d. Verlages:

Gemäß Art. 5 Nr. 7 G vom 27.4.2026 (BGBl. I Nr. 119) wird § 8 wie folgt geändert:

  1. Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

    „1. die strafgerichtliche Entscheidung, die Bußgeldentscheidung oder den Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes übermittelt,“.

  2. Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

    Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag kann die Registerbehörde die mitteilende Strafverfolgungsbehörde, die Behörde, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen ist, sowie die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes ersuchen, ihr Informationen, die nach Einschätzung der Registerbehörde zur Bewertung des Antrags erforderlich sein können, zu übermitteln.“

Gemäß Artikel 10 tritt diese Änderung nach Ablauf des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die technischen Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und der Prüfstelle Bundestariftreue nach Artikel 5 Nummer 8 dieses Gesetzes vorliegen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.