BauO NRW – Kommentar C Kommentar Kommentierung 2018 Erster Teil (§§ 1 – 3) § 3 Allgemeine Anforderungen Erläuterungen

AAllgemeines

§ 3 Abs. 1 ist die materiellrechtliche Grundnorm des Bauordnungsrechts. Die Vorschrift ist, soweit nicht spezielle Bestimmungen vorliegen, Maßstab für die auf Grund der Eingriffsermächtigung des § 58 Abs. 2 Satz 2 erlassenen bauaufsichtlichen Verfügungen, inhaltliche Bestimmung für Baugenehmigungen und Entscheidungen über Abweichungen und Rahmen für die auf der Grundlage der BauO NRW erlassenen Verordnungen. Des Rückgriffs auf § 3 Abs. 1 Satz 1 bedarf es aber nicht, wenn eine dieser Bestimmung konkretisierende Vorschrift, wie z. B. §§ 12 ff., vorliegt. Dabei ist namentlich § 12 über die Standsicherheit von Bedeutung. Standsicherheit bedeutet mehr, als dass im Einzelfall nicht zu befürchten ist, die bauliche Anlage könne einstürzen. § 12 geht über die Abwehr konkreter Gefahren hinaus, indem er die Erhaltung eines baulichen Zustands vorschreibt, der dem Eintritt einer solchen Gefahr vorbeugt (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 12.8.2016 – 5 K 2866/15 –). Standsicherheit ist nur dann gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichem Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigung aushalten. Diese Voraussetzung muss nicht nur vorübergehend, sondern während der gesamten Zeit des Bestands der Anlage gegeben sein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.5.1999 – 8 S 963/99 – BRS 62 Nr. 201). Durch die Verpflichtung zur Einhaltung von Brandschutzanforderungen (§ 14) wird Art. 14 GG nicht verletzt (VG Freiburg, Urt. v. 20.3.2001 – 7 K 521/00 – BRS 64 Nr. 135).