Teil I 1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Zweiter Teil (§§ 35-110e) Fünfter Abschnitt (§§ 67-80a) III. (§§ 79-80a)
§ 79
Rechtsbeschwerde
1
Gegen das Urteil und den Beschluss nach
§ 72
ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn