Teil I 1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Zweiter Teil (§§ 35-110e) Fünfter Abschnitt (§§ 67-80a) III. (§§ 79-80a)

§ 79
Rechtsbeschwerde

1Gegen das Urteil und den Beschluss nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn