Teil I 1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Zweiter Teil (§§ 35-110e) Fünfter Abschnitt (§§ 67-80a) III. (§§ 79-80a)

§ 80
Zulassung der Rechtsbeschwerde

Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,