Teil I 1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Zweiter Teil (§§ 35-110e) Neunter Abschnitt (§§ 89-104)
§ 96 Anordnung von Erzwingungshaft
Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn